25:1 Und
der
HERR
redete
mit
Mose
auf
dem
Berge
Sinai
und
sprach:
25:2 Rede
mit
den
Kindern
Israel
und
sprich
zu
ihnen:
Wenn
ihr
ins
Land
kommt,
das
ich
euch
geben
werde,
so
soll
das
Land
seine
Feier
dem
HERRN
feiern,
25:3 daß
du
sechs
Jahre
dein
Feld
besäest
und
sechs
Jahre
deinen
Weinberg
beschneidest
und
sammelst
die
Früchte
ein.
25:4 Aber
im
siebenten
Jahr
soll
das
Land
seine
große
Feier
dem
HERRN
feiern,
darin
du
dein
Feld
nicht
besäen
noch
deinen
Weinberg
beschneiden
sollst.
25:5 Was
aber
von
ihm
selber
nach
deiner
Ernte
wächst,
sollst
du
nicht
ernten,
und
die
Trauben,
so
ohne
deine
Arbeit
wachsen,
sollst
du
nicht
lesen,
dieweil
es
ein
Feierjahr
ist
des
Landes.
25:6 Sondern
die
Feier
des
Landes
sollt
ihr
darum
halten,
daß
du
davon
essest,
dein
Knecht,
deine
Magd,
dein
Taglöhner,
dein
Hausgenoß,
dein
Fremdling
bei
dir,
25:7 dein
Vieh
und
die
Tiere
in
deinem
Lande.
AlLE
Früchte
sollen
Speise
sein.
25:8 Und
du
sollst
zählen
solcher
Feierjahre
sieben,
daß
sieben
Jahre
siebenmal
gezählet
werden
und
die
Zeit
der
sieben
Feierjahre
mache
neunundvierzig
Jahre.
25:9 Da
sollst
du
die
Posaune
lassen
blasen
durch
all
euer
Land
am
zehnten
Tage
des
siebenten
Monden,
eben
am
Tage
der
Versöhnung.
25:10 Und
ihr
sollt
das
fünfzigste
Jahr
heiligen
und
sollt
es
ein
Erlaßjahr
heißen
im
Lande
allen,
die
drinnen
wohnen;
denn
es
ist
euer
Halljahr,
da
soll
ein
jeglicher
bei
euch
wieder
zu
seiner
Habe
und
zu
seinem
Geschlecht
kommen.
25:11 Denn
das
fünfzigste
Jahr
ist
euer
Halljahr;
ihr
sollt
nicht
säen,
auch,
was
von
ihm
selber
wächst,
nicht
ernten,
auch
was
ohne
Arbeit
wächst
im
Weinberge,
nicht
lesen.
25:12 Denn
das
Halljahr
soll
unter
euch
heilig
sein.
Ihr
sollt
aber
essen,
was
das
Feld
trägt.
25:13 Das
ist
das
Halljahr,
da
jedermann
wieder
zu
dem
Seinen
kommen
soll.
25:14 Wenn
du
nun
etwas
deinem
Nächsten
verkaufst
oder
ihm
etwas
abkaufst,
soll
keiner
seinen
Bruder
übervorteilen,
25:15 sondern
nach
der
Zahl
vom
Halljahr
an
sollst
du
es
von
ihm
kaufen;
und
was
die
Jahre
hernach
tragen
mögen,
so
hoch
soll
er
dir's
verkaufen.
25:16 Nach
der
Menge
der
Jahre
sollst
du
den
Kauf
steigern
und
nach
der
Wenige
der
Jahre
sollst
du
den
Kauf
ringern;
denn
er
soll
dir's,
nachdem
es
tragen
mag,
verkaufen.
25:17 So
übervorteiLE
nun
keiner
seinen
Nächsten,
sondern
fürchte
dich
vor
deinem
Gott;
denn
ich
bin
der
HERR,
euer
Gott.
25:18 Darum
tut
nach
meinen
Satzungen
und
haltet
meine
Rechte,
daß
ihr
danach
tut,
auf
daß
ihr
im
Lande
sicher
wohnen
möget.
25:19 Denn
das
Land
soll
euch
seine
Früchte
geben,
daß
ihr
zu
essen
genug
habet
und
sicher
darinnen
wohnet.
25:20 Und
ob
du
würdest
sagen:
Was
sollen
wir
essen
im
siebenten
Jahr
denn
wir
säen
nicht,
so
sammeln
wir
auch
kein
Getreide
ein:
25:21 da
will
ich
meinem
Segen
über
euch
im
sechsten
Jahr
gebieten,
daß
er
soll
dreier
Jahre
Getreide
machen,
25:22 daß
ihr
säet
im
achten
Jahr
und
von
dem
alten
Getreide
esset
bis
in
das
neunte
Jahr,
daß
ihr
vom
alten
esset,
bis
wieder
neu
Getreide
kommt.
25:23 Darum
sollt
ihr
das
Land
nicht
verkaufen
ewiglich;
denn
das
Land
ist
mein,
und
ihr
seid
Fremdlinge
und
Gäste
vor
mir.
25:24 Und
sollt
in
all
eurem
Lande
das
Land
zu
lösen
geben.
25:25 Wenn
dein
Bruder
verarmet
und
verkauft
dir
seine
Habe,
und
sein
nächster
Freund
kommt
zu
ihm,
daß
er's
löse,
so
soll
er's
lösen,
was
sein
Bruder
verkauft
hat.
25:26 Wenn
aber
jemand
keinen
Löser
hat
und
kann
mit
seiner
Hand
so
viel
zuwege
bringen,
daß
er's
ein
Teil
löse,
25:27 so
soll
man
rechnen
von
dem
Jahr,
da
er's
hat
verkauft,
und
dem
Verkäufer
die
übrigen
Jahre
wieder
einräumen,
daß
er
wieder
zu
seiner
Habe
komme.
25:28 Kann
aber
seine
Hand
nicht
so
viel
finden,
daß
eines
Teils
ihm
wieder
werde,
so
soll,
daß
er
verkauft
hat,
in
der
Hand
des
Käufers
sein
bis
zum
Halljahr;
in
demselben
soll
es
ausgehen,
und
er
wieder
zu
seiner
Habe
kommen.
25:29 Wer
ein
Wohnhaus
verkauft
inner
der
Stadtmauer,
der
hat
ein
ganz
Jahr
Frist,
dasselbe
wieder
zu
lösen;
das
soll
die
Zeit
sein,
darinnen
er's
lösen
mag.
25:30 Wo
er's
aber
nicht
löset,
ehe
denn
das
ganze
Jahr
um
ist,
so
soll's
der
Käufer
ewiglich
behalten
und
seine
Nachkommen,
und
soll
nicht
los
ausgehen
im
Halljahr.
25:31 Ist's
aber
ein
Haus
auf
dem
Dorfe,
da
keine
Mauer
um
ist,
das
soll
man
dem
Felde
des
Landes
gleich
rechnen
und
soll
los
werden
und
im
Halljahr
ledig
ausgehen.
25:32 Die
Städte
der
Leviten
und
die
Häuser
in
den
Städten,
da
ihre
Habe
innen
ist,
mögen
immerdar
gelöset
werden.
25:33 Wer
etwas
von
den
Leviten
löset,
der
soll's
verlassen
im
Halljahr,
es
sei
Haus
oder
Stadt,
das
er
besessen
hat;
denn
die
Häuser
in
Städten
der
Leviten
sind
ihre
Habe
unter
den
Kindern
Israel.
25:34 Aber
das
Feld
vor
ihren
Städten
soll
man
nicht
verkaufen;
denn
das
ist
ihr
Eigentum
ewiglich.
25:35 Wenn
dein
Bruder
verarmet
und
neben
dir
abnimmt,
so
sollst
du
ihn
aufnehmen
als
einen
Fremdling
oder
Gast,
daß
er
lebe
neben
dir.
25:36 Und
sollst
nicht
Wucher
von
ihm
nehmen
noch
Übersatz,
sondern
sollst
dich
vor
deinem
Gott
fürchten,
auf
daß
dein
Bruder
neben
dir
leben
könne.
25:37 Denn
du
sollst
ihm
dein
Geld
nicht
auf
Wucher
tun,
noch
deine
Speise
auf
Übersatz
austun.
25:38 Denn
ich
bin
der
HERR,
euer
Gott,
der
euch
aus
Ägyptenland
geführet
hat,
daß
ich
euch
das
Land
Kanaan
gäbe
und
euer
Gott
wäre.
25:39 Wenn
dein
Bruder
verarmet
neben
dir
und
verkauft
sich
dir,
so
sollst
du
ihn
nicht
lassen
dienen
als
einen
Leibeigenen,
25:40 sondern
wie
ein
Taglöhner
und
Gast
soll
er
bei
dir
sein
und
bis
an
das
Halljahr
bei
dir
dienen.
25:41 Dann
soll
er
von
dir
los
ausgehen
und
seine
Kinder
mit
ihm;
und
soll
wiederkommen
zu
seinem
Geschlecht
und
zu
seiner
Väter
Habe.
25:42 Denn
sie
sind
meine
Knechte,
die
ich
aus
Ägyptenland
geführet
habe;
darum
soll
man
sie
nicht
auf
leibeigene
Weise
verkaufen.
25:43 Und
sollst
nicht
mit
der
Strenge
über
sie
herrschen,
sondern
dich
fürchten
vor
deinem
Gott.
25:44 Willst
du
aber
leibeigene
Knechte
und
Mägde
haben,
so
sollst
du
sie
kaufen
von
den
Heiden,
die
um
euch
her
sind,
25:45 von
den
Gästen,
die
Fremdlinge
unter
euch
sind,
und
von
ihren
Nachkommen,
die
sie
bei
euch
in
eurem
Lande
zeugen:
dieselben
sollt
ihr
zu
eigen
haben
25:46 und
sollt
sie
besitzen,
und
eure
Kinder
nach
euch,
zum
Eigentum
für
und
für;
die
sollt
ihr
leibeigene
Knechte
sein
lassen.
Aber
über
eure
Brüder,
die
Kinder
Israel,
soll
keiner
des
andern
herrschen
mit
der
Strenge.
25:47 Wenn
irgend
ein
Fremdling
oder
Gast
bei
dir
zunimmt,
und
dein
Bruder
neben
ihm
verarmet
und
sich
dem
Fremdling
oder
Gast
bei
dir
oder
jemand
von
seinem
Stamm
verkauft,
25:48 so
soll
er
nach
seinem
Verkaufen
Recht
haben,
wieder
los
zu
werden,
und
es
mag
ihn
jemand
unter
seinen
Brüdern
lösen,
25:49 oder
sein
Vetter
oder
Vetters
Sohn,
oder
sonst
sein
nächster
Blutsfreund
seines
Geschlechts;
oder
so
seine
selbst
Hand
so
viel
erwirbt,
so
soll
er
sich
lösen.
25:50 Und
soll
mit
seinem
Käufer
rechnen
vom
Jahr
an,
da
er
sich
verkauft
hatte,
bis
aufs
Halljahr;
und
das
Geld
soll
nach
der
Zahl
der
Jahre
seines
Verkaufens
gerechnet
werden;
und
soll
sein
Taglohn
der
ganzen
Zeit
mit
einrechnen.
25:51 Sind
noch
viel
Jahre
bis
an
das
Halljahr,
so
soll
er
nach
denselben
desto
mehr
zu
lösen
geben,
danach
er
gekauft
ist.
25:52 Sind
aber
wenig
Jahre
übrig
bis
an
das
Halljahr,
so
soll
er
auch
danach
wieder
geben
zu
seiner
Lösung
und
soll
sein
Taglohn
von
Jahr
zu
Jahr
mit
einrechnen.
25:53 Und
sollst
nicht
lassen
mit
der
Strenge
über
ihn
herrschen
vor
deinen
Augen.
25:54 Wird
er
aber
auf
diese
Weise
sich
nicht
lösen,
so
soll
er
im
Halljahr
los
ausgehen
und
seine
Kinder
mit
ihm.
25:55 Denn
die
Kinder
Israel
sind
meine
Knechte,
die
ich
aus
Ägyptenland
geführet
habe.
Ich
bin
der
HERR,
euer
Gott.